Downloads Recherche DE/EN/FR

Gefahrgut in der Luftfracht

Liebe Kunden

Versender von Luftfrachtgefahrgut in der Schweiz haben jetzt eine Deklarationspflicht und müssen die übermittelten Daten aktuell halten.

Um die Struktur im Bereich Gefahrgut an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen, hat das BAZL die Aufsicht über Versender mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz neugestaltet. Diese sind seit 1. April 2023 verpflichtet, vor Aufgabe ihrer ersten Gefahrgutsendung per Luftfracht, beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) einmalig eine Deklaration einzureichen. Darin muss die Einhaltung sämtlicher national wie international gültigen Gefahrgutvorschriften bestätigt werden. Es gilt dabei eine Übergangsfrist von sieben Monaten bis Ende Oktober 2023.

Das BAZL stellt zum 1. April 2023 auf der Plattform des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) (www.uvek.egov.swiss) eine entsprechende IT-Anwendung zur Verfügung, mit der die Deklaration kostenlos eingereicht und gepflegt werden kann. Deklarationen können ausschließlich online durch eine im Unternehmen zeichnungsberechtigte Person erfolgen, die als Kontaktperson und Anlaufstelle fungiert.

Die Deklaration beinhaltet Angaben zum Unternehmen (Name, Adresse, UID-Nummer, Versandstandorte), zur zeichnungsberechtigten Person (Name, Funktion im Unternehmen) sowie zu den zu transportierenden Gefahrgutklassen. Deklarationspflichtige Unternehmen müssen diese Daten stets aktuell halten. Alle Frachtannahmestellen in der Schweiz sind verpflichtet, bei der Frachtannahme zu überprüfen, ob eine solche Deklaration vorliegt. Ist das nicht der Fall, muss die betroffene Gefahrgutsendung zurückgewiesen werden. Wir als Spediteur haben keine Möglichkeit, zu prüfen, ob ein Versender der Deklarationspflicht nachgekommen ist. Dies ist ausschliesslich den Annahmestellen der Airlines vorbehalten. Durch eine Rückweisung können Kosten entstehen, die den Versendern belastet werden müssen.

Die erfolgreiche Anwendung der Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut hänge stark vom Bewusstsein aller Beteiligten für die möglichen Risiken sowie vom Verständnis der Vorschriften ab, betont das BAZL. Bereits seit 1. Januar 2023 gilt deshalb für Gefahrgut in der Luftfracht die „Kompetenzbasierte Schulung und Beurteilung Personal Gefahrgut (DG CBTA)“. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet sicherzustellen, dass ihr Personal zur Ausübung jeder Tätigkeit, für die es verantwortlich ist, befähigt ist. Diese Anforderung könne durch die Etablierung eines kompetenzbasierten Schulungs- und Beurteilungskonzeptes erfüllt werden.

Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Jörg Sutter, joerg.sutter@streck.ch, Tel.: 061 855 14 15 zur Verfügung.